Satzung des
Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände
Bayern
1 Name, Sitz und
Verbandsgebiet
-
Der Verein führt den Namen
„Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Bayern“
(LWBVB) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V. Der Verein
hat seinen Sitz in Nürnberg.
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Das Verbandsgebiet umfasst
die Flächen seiner Mitgliedsverbände innerhalb des
Freistaates Bayern.
2 Zweck
Zweck des LWBVB ist es, die
Mitglieder bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen
und ihre Interessen auf Landesebene sowie in Zusammenarbeit mit
anderen Landesverbänden zu vertreten. Dabei soll insbesondere
der Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder gefördert
werden.
3
Mitgliedschaft
Aktive Mitglieder des Vereins
können sein:
-
Wasser- und Bodenverbände
gemäß Wasserverbandsgesetz
-
Andere Organisationen kann
die Mitgliederversammlung auf Antrag zulassen.
Darüber hinaus können vom
Vorstand ständige Gäste oder Gäste im Einzelfall zu den
Sitzungen zugelassen werden, ohne dass diese Mitglieder im
LWBVB sein müssen.
4
Aufnahme
Über den schriftlichen Antrag auf
Aufnahme in den LWBVB entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
wird dem Antragsteller die Möglichkeit einer mündlichen
Anhörung durch den Vorstand eingeräumt.
5 Ende der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt:
-
Durch Austritt aufgrund
schriftlicher Austrittserklärung zum Jahresende; die
Austrittserklärung muss spätestens sechs Monate vor
Jahresende beim Vorstand des Vereins eingegangen
sein.
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Durch Ausschluss wegen
Zuwiderhandlung gegen den Zweck des Vereins. Über den
Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
6
Beiträge
-
Die Mitglieder entrichten
Beiträge zur Deckung der Aufwendungen des Vereins.
-
Die Beiträge sind jährlich im
Voraus zu bezahlen. Näheres regelt die
Beitragsordnung.
-
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
-
Die
Mitgliederversammlung
-
Der Vorstand
8
Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung
findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom
Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom stellv.
Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen,
schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene
Tagesordnung mitzuteilen. Als schriftlich einberufen gilt
der fristgerechte Versand per Fax, E-Mail oder Post.
-
In der Mitgliederversammlung
hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Abstimmungen
erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme des
Beschlusses gemäß § 11 Ziff. 1 und § 12 Ziff. 1.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Nichtabgabe oder
nicht rechtzeitige Abgabe der Stimme zählen als
Enthaltung.
-
Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, soweit in der Satzung nichts anderes
bestimmt ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
in einer Verhandlungsniederschrift niederzulegen, die vom
Verhandlungsleiter und von einem Mitglied zu unterzeichnen
ist. Sie ist den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail
bekannt zu geben.
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Anträge der Mitglieder des
Vereins zu den Mitgliederversammlungen müssen spätestens 10
Tage vorher in der Hand des Vorsitzenden sein.
Infolgedessen ist auf eine in Aussicht genommene
Mitgliederversammlung rechtzeitig hinzuweisen.
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Die vom Vorstand
festzusetzende Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens
10 Tage vor der Versammlung durch gesonderte Einladung
bekanntzugeben. Gültige Beschlüsse können auch über weitere
Angelegenheiten gefasst werden, die den Mitgliedern
mindestens eine Woche vor der Versammlung bekanntzugeben
sind oder die von der Mitgliederversammlung mit
Stimmenmehrheit als dringend anerkannt werden.
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Der Vorsitzende oder im Falle
seiner Verhinderung der stellv. Vorsitzende leitet die
Mitgliederversammlung.
-
Die Mitgliederversammlung
bestimmt die Art der Abstimmung.
-
Wahlen können durch Zuruf
erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
-
Kann die
Mitgliederversammlung aufgrund rechtlicher oder
tatsächlicher Unmöglichkeit oder bei Vorliegen besonderer
Gefahren, wie im Falle einer Pandemie, Naturkatastrophe,
behördlichen Untersagung etc. nicht persönlich
zusammenkommen, kann abweichend von §§ 28 Abs. 1, 32 Abs. 2
BGB ein textliches Beschlussverfahren erfolgen. Darüber
sowie über das zu wählende Versendungsverfahren entscheidet
der Vorstand. Beim textlichen Beschlussverfahren werden die
Tagesordnung mit den Beschlussgegenständen und zugehörige
Unterlagen den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail
zugesandt. Der Vorstand setzt eine Frist zum Beschluss zu
den Tagesordnungspunkten, die zwei Wochen, gerechnet ab dem
Versendungstag nicht unterschreiten darf. Das Mitglied gibt
seine Stimme schriftlich oder per E-Mail, indem auf dem den
Unterlagen beigefügten Stimmzettel, bezogen auf den
jeweiligen Beschluss, als Abstimmung „ja“, „nein“ oder
„Enthaltung“ durch Ankreuzen oder eine vergleichbare
eindeutige Methode ab.
9 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben:
-
Die Mitgliederversammlung
wählt die Mitglieder des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet hier das Los.
-
Die Mitgliederversammlung
nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und
beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der
Geschäftsführung, sie genehmigt den Haushaltsplan.
-
Die Mitgliederversammlung
beschließt die Beitragsordnung.
-
Die Mitgliederversammlung
beschließt über die Grundsätze der Vereinsarbeit. Sie
erlässt die notwendigen Geschäftsordnungen.
-
Die Mitgliederversammlung
bestellt den (die) Geschäftsführer und etwaige weitere
Dienstkräfte.
-
Die Mitgliederversammlung
setzt die Höhe der an die Vorstandsmitglieder zu zahlenden
Entschädigungen und den Ersatz von Aufwendungen ebenso wie
die Vergütung des/der Geschäftsführer und der sonstigen
Dienstkräfte fest.
10 Vorstand und
Geschäftsführung
-
Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden und bis zu 14
Beisitzern. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer
von vier Jahren. Die Beisitzer können sich aus den im
Wasserverbandsgesetz §2 zulässigen Aufgaben
zusammensetzen.
Aufgaben /
Themenbereich der Beisitzer können sein:
-
Ausbau
einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung
von Gewässern,
-
Bau und
Unterhaltung von Anlagen in und an
Gewässern,
-
Herstellung und
Unterhaltung von ländlichen Wegen und
Straßen,
-
Herstellung,
Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie
Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen
zur
-
Bewirtschaftung
von landwirtschaftlichen Flächen,
-
Schutz von
Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser
einschließlich notwendiger Maßnahmen im
Deichvorland,
-
Verbesserung
landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen
einschließlich der Regelung des Bodenwasser
und
-
Bodenlufthaushalts,
-
Herstellung,
Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung
von Beregnungsanlagen sowie von
-
Anlagen zur
Be- und Entwässerung,
-
technische
Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und
der oberirdischen Gewässer,
-
Abwasserbeseitigung,
-
Abfallentsorgung
im Zusammenhang mit der Durchführung von
Verbandsaufgaben,
-
Beschaffung und
Bereitstellung von Wasser,
-
Herrichtung,
Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und
Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts,
des Bodens und für die
Landschaftspflege,
-
Förderung der
Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und
Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von
Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
-
Förderung und
Überwachung der vorstehenden Aufgaben.
-
Der Vorstand regelt alle
Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und trifft die
Anordnungen über seine
Geschäfts- führung und
Geschäftseinteilung selbstständig.
-
Der Vorstand stellt den
Haushaltsplan und den Jahresbericht auf. Ihm obliegt die
Verwaltung des Vermögens des Vereins.
-
Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende. Jeder
ist allein vertretungsberechtigt.
-
Die Ämter der
Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter.
-
Der Verein kann einen
Geschäftsführer haben. Er erledigt die Aufgaben der
laufenden Verwaltung selbstständig. Er ist insoweit
besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Das Nähere
regelt die von der Mitgliederversammlung aufzustellende
Geschäftsordnung.
11
Auflösung
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Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung mit der
gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder im Verein beschlossen werden.
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Bei Auflösung des Vereins
sollen das nach durchgeführter Liquidation noch
verbleibende aktive Vermögen oder vorhandene Schulden auf
die Mitglieder im Verhältnis ihres Beitragsaufkommens im
Jahr vor der Auflösung verteilt werden.
12 Änderung der
Satzung
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Die Änderung der Satzung
obliegt der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit der
Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.
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Der Vorstand des Vereins ist
bevollmächtigt, etwa vom Vereinsregistergericht geforderte
Änderungen, die keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen
der Satzung betreffen, vorzunehmen.
Diese Satzung wurde in der
Gründungsversammlung vom 13.01.2022 errichtet.
Satzung geändert in der wieder
aufgenommenen Gründungsversammlung am 28.06.2022