Satzung

Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Bayern

 

1 Name, Sitz und Verbandsgebiet

  1. Der Verein führt den Namen „Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Bayern“ (LWBVB) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
  2. Das Verbandsgebiet umfasst die Flächen seiner Mitgliedsverbände innerhalb des Freistaates Bayern.

2 Zweck

Zweck des LWBVB ist es, die Mitglieder bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Interessen auf Landesebene sowie in Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden zu vertreten. Dabei soll insbesondere der Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder gefördert werden.

3 Mitgliedschaft

Aktive Mitglieder des Vereins können sein:

  • Wasser- und Bodenverbände gemäß Wasserverbandsgesetz
  • Andere Organisationen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag zulassen.

Darüber hinaus können vom Vorstand ständige Gäste oder Gäste im Einzelfall zu den Sitzungen zugelassen werden, ohne dass diese Mitglieder im LWBVB sein müssen.

4 Aufnahme

Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den LWBVB entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung wird dem Antragsteller die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung durch den Vorstand eingeräumt.

5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt aufgrund schriftlicher Austrittserklärung zum Jahresende; die Austrittserklärung muss spätestens sechs Monate vor Jahresende beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.
  2. Durch Ausschluss wegen Zuwiderhandlung gegen den Zweck des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

6 Beiträge

  1. Die Mitglieder entrichten Beiträge zur Deckung der Aufwendungen des Vereins.
  2. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu bezahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Als schriftlich einberufen gilt der fristgerechte Versand per Fax, E-Mail oder Post.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme des Beschlusses gemäß § 11 Ziff. 1 und § 12 Ziff. 1. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Nichtabgabe oder nicht rechtzeitige Abgabe der Stimme zählen als Enthaltung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Verhandlungsniederschrift niederzulegen, die vom Verhandlungsleiter und von einem Mitglied zu unterzeichnen ist. Sie ist den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben.
  4. Anträge der Mitglieder des Vereins zu den Mitgliederversammlungen müssen spätestens 10 Tage vorher in der Hand des Vorsitzenden sein. Infolgedessen ist auf eine in Aussicht genommene Mitgliederversammlung rechtzeitig hinzuweisen.
  5. Die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Versammlung durch gesonderte Einladung bekanntzugeben. Gültige Beschlüsse können auch über weitere Angelegenheiten gefasst werden, die den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung bekanntzugeben sind oder die von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit als dringend anerkannt werden.
  6. Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellv. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Art der Abstimmung.
  8. Wahlen können durch Zuruf erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
  9. Kann die Mitgliederversammlung aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit oder bei Vorliegen besonderer Gefahren, wie im Falle einer Pandemie, Naturkatastrophe, behördlichen Untersagung etc. nicht persönlich zusammenkommen, kann abweichend von §§ 28 Abs. 1, 32 Abs. 2 BGB ein textliches Beschlussverfahren erfolgen. Darüber sowie über das zu wählende Versendungsverfahren entscheidet der Vorstand. Beim textlichen Beschlussverfahren werden die Tagesordnung mit den Beschlussgegenständen und zugehörige Unterlagen den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail zugesandt. Der Vorstand setzt eine Frist zum Beschluss zu den Tagesordnungspunkten, die zwei Wochen, gerechnet ab dem Versendungstag nicht unterschreiten darf. Das Mitglied gibt seine Stimme schriftlich oder per E-Mail, indem auf dem den Unterlagen beigefügten Stimmzettel, bezogen auf den jeweiligen Beschluss, als Abstimmung „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ durch Ankreuzen oder eine vergleichbare eindeutige Methode ab.

9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet hier das Los.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung, sie genehmigt den Haushaltsplan.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Vereinsarbeit. Sie erlässt die notwendigen Geschäftsordnungen.
  5. Die Mitgliederversammlung bestellt den (die) Geschäftsführer und etwaige weitere Dienstkräfte.
  6. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der an die Vorstandsmitglieder zu zahlenden Entschädigungen und den Ersatz von Aufwendungen ebenso wie die Vergütung des/der Geschäftsführer und der sonstigen Dienstkräfte fest.

10 Vorstand und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden und bis zu 14 Beisitzern. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Die Beisitzer können sich aus den im Wasserverbandsgesetz §2 zulässigen Aufgaben zusammensetzen.

    Aufgaben / Themenbereich der Beisitzer können sein:

    • Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
    • Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
    • Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
    • Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur
    • Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
    • Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
    • Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser und
    • Bodenlufthaushalts,
    • Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von
    •  Anlagen zur Be- und Entwässerung,
    • technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
    • Abwasserbeseitigung,
    • Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
    • Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
    • Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
    • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
    • Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.
  2. Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und trifft die Anordnungen über seine Geschäfts-      führung und Geschäftseinteilung selbstständig.
  3. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und den Jahresbericht auf. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens des Vereins.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter.
  6. Der Verein kann einen Geschäftsführer haben. Er erledigt die Aufgaben der laufenden Verwaltung selbstständig. Er ist insoweit besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung aufzustellende Geschäftsordnung.

11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder im Verein beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins sollen das nach durchgeführter Liquidation noch verbleibende aktive Vermögen oder vorhandene Schulden auf die Mitglieder im Verhältnis ihres Beitragsaufkommens im Jahr vor der Auflösung verteilt werden.

12 Änderung der Satzung

  1. Die Änderung der Satzung obliegt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Der Vorstand des Vereins ist bevollmächtigt, etwa vom Vereinsregistergericht geforderte Änderungen, die keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen der Satzung betreffen, vorzunehmen.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.01.2022 errichtet.

Satzung geändert in der wieder aufgenommenen Gründungsversammlung am 28.06.2022